Diese muss korrekterweise nachbezogen werden, da der Veräusserer die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr (vollständig) erfüllt. Auch der im Todesfall resultierende Eigentumsübergang aus Universalsukzession ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Eigentumsübergang aus Ehevertrag und beim Eigentumsübergang aus Universalsukzession nicht um in zivilrechtlichen Rechtsfolgen identische Fälle. Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich mit allen Rechten und Pflichten als Einheit in die Rechtstellung des Erblassers ein (Universalsukzession).