3.8 Weder aus dem Vergleich mit dem Eigentumsübergang bei Erbgang noch aus dem Vergleich mit dem Zuerwerb eines Mit- oder Gesamteigentumsanteils kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Praxis der Grundbuchämter zur Besteuerung des Zuerwerbs eines Mit- oder Gesamteigentumsanteil hält nämlich nur fest, dass ein Mit- bzw. Gesamteigen-