d HG ist sie allerdings ohnehin von der Steuerpflicht befreit. Wie das Grundbuchamt in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu Recht ausführt, kann für einen Anteil am Wohneigentum gleichzeitig nur eine Steuerbefreiung mit Steuerstundung beansprucht werden und alle anderen hängigen Steuerbefreiungsgesuche müssen ganz oder teilweise abgewiesen werden.