3.7 Der Umstand, dass die Ehegatten das Wohnobjekt seit Wohnsitznahme gemeinsam bewohnen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Hätten die Ehegatten die Grundstücke von Anfang an zu Gesamteigentum erworben, hätten beide Ehegatten von der maximal befreiten Summe von Fr. 800‘000.– für ihren jeweiligen Anteil Steuerfreiheit beantragen können, wobei der Wert proportional zu den jeweils erworbenen Gesamteigentumsquote von der Gegenleistung für den Grundstückserwerb berechnet worden wäre (vgl. Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 8. Juli 2014, Ziff. 2.3).