Auch dem Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016 kann entnommen werden, dass die steuerpflichtige Person das Grundstück ab Bezug ununterbrochen während zwei Jahren als Eigentümerin zum Wohnzweck genutzt haben muss (vgl. Ziff. 3.2). Mit Abschluss des Ehevertrags hat der Beschwerdeführer vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsfrist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG 50 % seines Wohneigentums seiner Ehegattin übertragen. Der Beschwerdeführer kann die Voraussetzungen für die Befreiung von der auf den veräusserten Eigentumsanteil entfallenden Steuer somit nicht mehr erfüllen, weshalb diese nachbezogen werden muss.