Steuerpflichtig für die dafür veranlagte Handänderungssteuer ist die Ehefrau als Rechtserwerberin. Diese beiden handänderungssteuerrelevanten Rechtsgeschäfte mit jeweils anderen Steuersubjekten sind auseinanderzuhalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, welche Auswirkungen die Teilveräusserung des Wohneigentums auf die gestundete Handänderungssteuer aus dem ursprünglichen Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer zu Alleineigentum hat.