3.5 Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung betrifft den Erwerb der Grundstücke D.______ 1 (D.______)- Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 durch den Beschwerdeführer zu Alleineigentum. Für diese Handänderung wurde die Steuer veranlagt und für die Dauer von drei Jahren gestundet. Steuerpflichtige Person ist der Beschwerdeführer. Beim späteren Erwerb des Gesamteigentumsanteils von 50 % durch die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um eine neue Handänderung und somit um ein neues handänderungssteuerrelevantes Rechtsgeschäft. Steuerpflichtig für die dafür veranlagte Handänderungssteuer ist die Ehefrau als Rechtserwerberin.