Ziffer 2.6 der Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014 lasse sich entnehmen, dass ein Stundungswiderruf und ein Steuernachbezug erfolge, wenn die steuerpflichtige Person die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht mehr erfülle, was beispielsweise bei der Ehescheidung für den Anteil des veräussernden Ehegatten gelte, sofern der andere das Objekt übernehme und die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfülle. Das Grundbuchamt hält dafür, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Gleiche für den Eigentumsübergang aufgrund Gütergemeinschaft nicht gelten solle, handle es sich doch in beiden Fällen um Auflösung von Güterständen unter Lebenden.