11b HG festgehalten, veräussere der Erwerber vor den zwei Jahren Selbstbewohnung sein Eigentum, werde die Handänderungssteuer fällig. Ziffer 2.6 der Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter vom 8. Juli 2014 lasse sich entnehmen, dass ein Stundungswiderruf und ein Steuernachbezug erfolge, wenn die steuerpflichtige Person die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht mehr erfülle, was beispielsweise bei der Ehescheidung für den Anteil des veräussernden Ehegatten gelte, sofern der andere das Objekt übernehme und die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfülle.