5 3.4 Das Grundbuchamt hält dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Steuerbefreiung begnüge sich nicht mit Wohnnutzung, sondern verlange Wohneigentum während den zwei Jahren Selbstbewohnung. Im Vortrag vom 4. März 2013 der Kommission des Grossen Rates zur Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer werde zu Art. 11b HG festgehalten, veräussere der Erwerber vor den zwei Jahren Selbstbewohnung sein Eigentum, werde die Handänderungssteuer fällig.