Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau und er würden die Wohnung seit Dezember 2016 gemeinsam, persönlich und ununterbrochen bewohnen und die Voraussetzungen des selbstbewohnten Hauptwohnsitzes erfüllen. Ein Nachbezug bleibe gemäss den Weisungen der Grundbuchämter aus, wenn das durch einen ausserbuchlichen Eigentumsübergang eintretende Steuersubjekt ebenfalls bis zum Ablauf der verfügten Stundungsfrist die Voraussetzungen des Selbstbewohnens erfülle, was hier gegeben sei.