behandelt werden sollen. In der Weisung vom 11. Februar 2015 der Grundbuchämter des Kantons Bern sei im Weiteren festgehalten, dass bei einem Zuerwerb eines Mit- oder Gesamteigentumsanteils und unverändertem Wohnsitz eine fortdauernde Steuerstundung für den neu erworbenen Teil gewährt werde. Auch ein Abgang von Eigentum an eine Person, welche die Voraussetzungen der Steuerstundung erfülle, sei mithin kein Auslöser für den Bezug der Handänderungssteuer. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau und er würden die Wohnung seit Dezember 2016 gemeinsam, persönlich und ununterbrochen bewohnen und die Voraussetzungen des selbstbewohnten Hauptwohnsitzes erfüllen.