3.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das Grundbuchamt habe aus verschiedenen Gründen verkannt, dass der ausserbuchliche Eigentumsübergang nicht zu einer Aufhebung der Stundung führe. Die Gesamtgutszuweisung aus Ehevertrag sei in Bezug auf die Handänderungssteuer mit dem in einem Todesfall resultierenden Eigentumsübergang aus Universalsukzession, welcher ebenfalls einen ausserbuchlichen Eigentumsübergang darstelle, gleichzusetzen.