3.2 Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 8. März 2017 ein ausserbuchlicher Eigentumsübergang stattgefunden hat. Mit der Vereinbarung des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft haben die Ehegatten ihr gesamtes bestehendes Vermögen zu Gesamtgut erklärt. Damit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung einen Gesamteigentumsanteil von 50 % an den fraglichen Grundstücken erhalten.