4 dem Beschwerdeführer die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer zur Bezahlung auflegte. Als Begründung für die teilweise Abweisung der Steuerbefreiung und der teilweisen Aufhebung der Stundung führte das Grundbuchamt den Übergang eines Gesamteigentumsanteils am Wohneigentum des Beschwerdeführers an den Grundstücken D.______ 1 (D.______)-Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 vor Ablauf zweier Jahre Selbstnutzung auf dessen Ehefrau auf.