Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 9. März 2017, mit welcher dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung in Anwendung von Art. 17a Abs. 3 HG teilweise abwies, die Stundungsverfügung vom 20. Dezember 2016 teilweise aufhob, und