C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 stellte das Rechtsamt der JGK fest, dass die JGK für die Beurteilung der Eingabe von A.______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) vom 4. April 2017 zuständig ist und die Eingabe als Beschwerde behandelt wird. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 11. Januar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtenen Verfügung sei zu bestätigen, wobei eine Reduktion der zu bezahlenden Handänderungssteuer auf Fr. 5‘567.85 vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 vollumfänglich an der Beschwerde fest.