_ nicht als Aufhebungsgrund für die gewährte Steuerstundung zu qualifizieren. Im Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen dem Grundbuchamt und dem Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) im Oktober 2017 wurde festgestellt, dass Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung nicht mit Einsprache beim Grundbuchamt, sondern mit Beschwerde bei der JGK anfechtbar sind.