B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 9. März 2017 erhob A.______, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.______, gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung mit Datum vom 4. April 2017 Einsprache beim Grundbuchamt. Er stellte den Antrag, es sei die Verfügung vom 9. März 2017 aufzuheben und es sei der ausserbuchliche Gesamteigentumserwerb durch Frau C.______bzw. die Eigentumsübertragung durch Herrn A.______ nicht als Aufhebungsgrund für die gewährte Steuerstundung zu qualifizieren.