Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil des Grundstücks bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. Dies gilt auch, wenn der Käufer eines Grundstücks, das er zu Alleineigentum erworben hat, während der vorgeschriebenen Wohnsitzdauer mit seiner Ehefrau ehevertraglich den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung vereinbart.