{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-11-30", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2017-JGK-7104_2018-11-30.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2017.JGK.7104 30.11.2018.pdf", "Checksum": "68a128e27135ef322755cf15f11379b3"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2017.JGK.7104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 30.11.2018 2017.JGK.7104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 30.11.2018 2017.JGK.7104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil des Grundstücks bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. 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Dies gilt auch, wenn der Käufer eines Grundstücks, das er zu Alleineigentum erworben hat, während der vorgeschriebenen Wohnsitzdauer mit seiner Ehefrau ehevertraglich den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung vereinbart.\n\nJustiz-, Gemeinde- Direction de la justice,\nund Kirchendirektion des affaires communales et\ndes Kantons Bern des affaires ecclésiastiques\ndu canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2017.JGK.7104\n(bisher 32.13-17.98)\n\nBeschw erdeentscheid vom 30. November 2018\n\nNachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer bei selbstbewohntem\nGrundeigentum\n\nVeräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der vorgeschriebenen\nWohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so\nentfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil des Grundstücks bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. Dies gilt auch, wenn der Käufer eines Grundstücks, das er zu Alleineigentum erworben hat, während der vorgeschriebenen\nWohnsitzdauer mit seiner Ehefrau ehevertraglich den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung vereinbart.\n\nExonération fiscale a posteriori de l’impôt sur les mutations en cas d’usage personnel du logement par le ou la propriétaire\n\nSi la partie acquéreuse aliène durant la période prescrite pour l’occupation de\nson propre logement une partie de la propriété foncière qu’elle a acquise, la part\naliénée de l’immeuble n’est plus exonérée de l’impôt sur les mutations, puisque\nla partie acquéreuse n’y vit plus en qualité de propriétaire. Le même principe\ns’applique lorsque l’acheteur d’un immeuble, qu’il a acquis en tant qu’unique propriétaire, opte par contrat de mariage conclu avec son épouse, pendant la période prescrite pour l’occupation du logement, pour le régime de la communauté\nuniverselle des biens rétroactivement à la date du mariage.\nSachverhalt\n\nA.\nGestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. September 2016\nerwarb A.______ die Stockwerkeigentumswohnung D.______ 1 (D.______)-\nGbbl. Nr. 1000 samt Autoeinstellplatz D.______ 1 (D.______)-Gbbl. Nr. 2000 zu\nAlleineigentum. Mit Gesuch vom 1. Dezember 2016 beantragte A.______ beim\nzuständigen Grundbuchamt die nachträgliche Steuerbefreiung sowie die Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 11‘135.70 und stundete die veranlagte Steuer\nfür die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet\nund im Grundbuch eingetragen.\n\nAm 8. März 2017 schloss A.______ mit seiner Ehefrau C.______ einen öffentlich\nbeurkundeten Ehevertrag, mit welchem die Ehegatten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung die allgemeine Gütergemeinschaft als ihren Güterstand vereinbarten. Die beurkundende Notarin B.______ meldete den Ehevertrag\ngleichentags dem Grundbuchamt.\nMit Verfügung vom 9. März 2017 wies das Grundbuchamt das Gesuch vom\n1. Dezember 2016 um nachträgliche Steuerbefreiung teilweise ab, hob die Stundungsverfügung vom 20. Dezember 2016 teilweise auf und legte A.______ die\nHälfte der gestundeten Handänderungssteuer zur Bezahlung auf. Die zu bezahlende Handänderungssteuer legte das Grundbuchamt fälschlicherweise auf\nFr. 5‘580.– statt auf Fr. 5‘567.85 (1/2 von Fr. 11‘135.70) fest.\n\nB.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 9. März 2017 erhob A.______,\nvertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.______, gemäss Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung mit Datum vom 4. April 2017 Einsprache beim Grundbuchamt. Er stellte den Antrag, es sei die Verfügung vom 9. März 2017 aufzuheben und es sei der ausserbuchliche Gesamteigentumserwerb durch Frau\nC.______bzw. die Eigentumsübertragung durch Herrn A.______ nicht als Aufhebungsgrund für die gewährte Steuerstundung zu qualifizieren.\nIm Rahmen eines Meinungsaustausches zwischen dem Grundbuchamt und dem\nRechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) im Oktober 2017\nwurde festgestellt, dass Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche\nSteuerbefreiung nicht mit Einsprache beim Grundbuchamt, sondern mit Beschwerde bei der JGK anfechtbar sind.\n\n2\nMit Schreiben vom 24. November 2017 informierte das Grundbuchamt Rechtsanwältin B.______ über das korrekte Rechtsmittelverfahren und stellte gleichzeitig in Aussicht, es werde die irrtümliche Festsetzung der zu bezahlenden Handänderungssteuer auf Fr. 5‘580.– statt auf Fr. 5‘567.85 von Amtes wegen korrigieren. B.______ erklärte mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 namens und im\nAuftrag von A.______, an dem mit der Einsprache vom 4. April 2017 eingeleiteten Verfahren festzuhalten. Das Grundbuchamt leitete die Einsprache am 7. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Rechtsamt der JGK weiter.\n\n"}