6. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Dass das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung und die Stundung aufgehoben hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.