8 worden. Wie vorstehend unter Erw. 4 dargelegt, entfaltet das Merkblatt der Grundbuchämter keine Rechtswirkung. Die angefochtene Verfügung basiert vielmehr direkt auf Art. 11b HG. Diese Bestimmung ist auf den 1. Januar 2015 in Kraft getreten und war damit im Zeitpunkt, indem die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft erworben haben, in Kraft. Nicht relevant ist schliesslich, dass sich in diesem Zeitpunkt noch keine Praxis zu Art. 11b HG entwickelt hat, an welcher sich die Beschwerdeführenden hätten orientieren können.