Wie vorstehend unter Ziffer 4 bereits ausführlich dargelegt, ist für die JGK bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung aber letztlich einzig die gesetzliche Bestimmung von Art. 11b HG massgebend und nicht etwa die zitierten, weitergehenden Erwägungen im Merkblatt der Grundbuchämter. – Vor diesem Hintergrund gelangt die JGK zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten können und sich die Beschwerde damit auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.