– Die Frage, ob es tatsächlich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass auch der Erwerb von gemischt genutzten Bauten (Wohn- und Geschäftsräume), die dem Privatvermögen zugeordnet sind, steuerlich privilegiert wird, solange diese von der Erwerberin oder dem Erwerber selber nur überwiegend, aber nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken benutzt werden, ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht deshalb vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es erscheint aber zumindest zweifelhaft, ob die von den Beschwerdeführenden zitierte und in Ziffer 3.3 des Merkblatts der Grundbuchämter festgehaltene Praxis mit Art. 11b HG zu vereinbaren bzw. rechtmässig ist.