5.2 Wie das Grundbuchamt in seinen Eingaben zu Recht ausgeführt hat, können die Beschwerdeführenden aus Ziffer 3.3 des Merkblattes der Grundbuchämter nichts zu ihren Gunsten ableiten. – Die Frage, ob es tatsächlich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass auch der Erwerb von gemischt genutzten Bauten (Wohn- und Geschäftsräume), die dem Privatvermögen zugeordnet sind, steuerlich privilegiert wird, solange diese von der Erwerberin oder dem Erwerber selber nur überwiegend, aber nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken benutzt werden, ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht deshalb vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.