3.3 des Merkblatts der Grundbuchämter seien Erwerberinnen und Erwerber solcher Liegenschaften nach Art. 11b HG von der Handänderungssteuer befreit, wenn unter Anwendung der Präponderanzmethode – zur Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen – feststehe, dass die private Nutzung überwiege. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung und damit eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.