7 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die von ihnen angefochtene Praxis der Vorinstanz würde sie gegenüber Erwerberinnen und Erwerbern gemischter Wohn- und Geschäftshäusern schlechter stellen. Gemäss dem Beispiel in Ziff. 3.3 des Merkblatts der Grundbuchämter seien Erwerberinnen und Erwerber solcher Liegenschaften nach Art.