11b Abs. 1 HG durch die Vorinstanz beruhe auf einer rechtlich nicht haltbaren Übernahme der solothurnischen Steuerpraxis. Ihnen ist diesbezüglich lediglich entgegenzuhalten, dass der Vortrag der Kommission auf S. 5 ausdrücklich Bezug nimmt auf die von den Beschwerdeführenden angeführte Solothurner Regelung und darauf hinweist, dass diese der vorberatenden Kommission als Vorbild gedient habe. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auch nicht näher dargelegt, inwieweit sich aus der von ihnen angerufenen Medienmitteilung zum Gegenvorschlag der Kommission etwas zu ihren Gunsten ableiten lassen könnte.