4.5 Die Stundung der Handänderungssteuer und die damit in Aussicht gestellte Befreiung wurde für das gesamte Grundstück gewährt. Da die Beschwerdeführenden nicht die ganze Liegenschaft während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund führt auch die Argumentation der Beschwerdeführenden ins Leere, die Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG durch die Vorinstanz beruhe auf einer rechtlich nicht haltbaren Übernahme der solothurnischen Steuerpraxis.