Damit spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, wenn Teile der massgebenden Liegenschaft an Drittpersonen vermietet werden, welche dem Haushalt der Erwerberin oder des Erwerbers nicht zugehören. Wie die Beschwerdeführenden zwar zu Recht geltend machen, schliessen weder der deutsche noch der französische Wortlaut eine solche Nutzung bzw. Weitervermietung an Dritte ausdrücklich aus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann daraus nun aber nicht geschlossen werden, dass die Steuerbefreiung deshalb ohne Weiteres auch dann greift, wenn Teile der Liegenschaft an Dritte vermietet werden.