ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation. » Sowohl der deutsche als auch der französische Wortlaut richten sich an die Erwerberin oder den Erwerber des Grundstücks. Daraus lässt sich schliessen, dass die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Steuerbefreiung unmittelbar von diesen als Normadressaten zu erfüllen und nicht etwa auf das Grundstück als solches zu beziehen sind. Damit spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, wenn Teile der massgebenden Liegenschaft an Drittpersonen vermietet werden, welche dem Haushalt der Erwerberin oder des Erwerbers nicht zugehören.