Der Sinn und Zweck einer öffentlich-rechtlichen Norm ist durch Auslegung zu ermitteln, wenn deren Wortlaut unklar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜLLER /UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, N. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom Wortlaut kann