Uneinig sind sich die Parteien hingegen, wie diese gesetzliche Bestimmung zu verstehen ist bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand von Art. 11b Abs. 1 HG erfüllt ist. Umstritten ist dabei, ob mit dem Satzteil «ausschliesslich zu Wohnzwecken» bzw. «exclusivement à des fins d’habitation» eine Ausschliesslichkeit nur mit Bezug auf die Wohnnutzung oder zusätzlich mit Bezug auf die Person der Erwerberin oder des Erwerbers erfasst wird. Bei dieser Ausgangslage ist folglich auch zu prüfen, ob unter «Wohnzwecken» im Sinne der Bestimmung auch eine Teilvermietung des Hauptwohnsitzes an Dritte verstanden werden kann.