Weiter weist das Grundbuchamt darauf hin, dass eine nachträgliche Steuerbefreiung nur möglich sei, wenn das Grundstück einzig von den Erwerbern und zu deren Haushalt gehörenden Personen als Hauptwohnsitz genutzt werde. Durch die Vermietung der Räumlichkeiten im Kellergeschoss während der zweijährigen Nutzungsfrist fehle es hingegen an der Ausschliesslichkeit. Auf die Grösse der vermieteten Fläche oder auf die Höhe des Mietzinses komme es daher nicht an.