3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass sich die Verfügung entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht etwa auf das von ihnen erwähnte Merkblatt der Grundbuchämter, sondern unmittelbar auf das Gesetz stütze. Das Merkblatt gebe ohnehin lediglich die auf Art. 11b HG gestützten Auslegungen wieder und bewege sich damit innerhalb der für Verwaltungsverordnungen geltenden Grenzen. Damit sei auch unerheblich, dass das Merkblatt erst anfangs 2016 und damit nach dem Einzug der ersten Mieterin publiziert worden sei.