Deshalb könnten darauf gestützt auch keine verwaltungsrechtlichen Verhältnisse geregelt werden. Der Begriff der Ausschliesslichkeit nach Art. 11b Abs. 1 HG sei allein auf Basis der gesetzlichen Grundlage auszulegen. Das Merkblatt enthalte eine unzutreffende Auslegung der oben zitierten Bestimmungen. Eine grammatikalische Auslegung der einschlägigen Bestimmung ergebe sodann, dass sich „ausschliesslich“ nicht auf den Hauptwohnsitz oder die persönliche Nutzung, sondern auf den Wohnzweck beziehe. Dies verdeutliche insbesondere der französische Gesetzestext von Art. 11b Abs. 1 HG.