Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung basiere auf dem „Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG)“ vom 9. Februar 2016, mit Ergänzungen vom 5. Februar 2019 (nachfolgend: Merkblatt der Grundbuchämter). Dieses Merkblatt sei als Verwaltungsverordnung einzustufen und stelle damit kein Gesetz im formellen Sinne dar. Deshalb könnten darauf gestützt auch keine verwaltungsrechtlichen Verhältnisse geregelt werden.