3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 18. Juli 2017, worin dieses das Gesuch der Beschwerdeführende um nachträgliche Steuerbefreiung vom 20. April 2015 abwies. Zur Begründung führte das Grundbuchamt an, die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil das Haus der Beschwerdeführenden nicht ausschliesslich als Hauptwohnsitz gedient habe. Diese Voraussetzung gelte nur als erfüllt, wenn das Haus nicht durch weitere, dem Haushalt nicht angehörige Personen genutzt werde. 3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden eine räumlich abgetrennte Wohneinheit im Keller der Liegenschaft seit August 2015 an Dritte vermieten.