2 155.21) teilte das Grundbuchamt den Ehegatten A. ______ mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, dass es die Sache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend JGK) zur Behandlung als Beschwerde weiterleiten werde. Mit Verfügung vom 24. November 2017 nimmt die JGK die Einsprache als Beschwerde an die Hand. In der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 beantragt das Grundbuchamt C. ______ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf den Schriftenwechsel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.