C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 18. Juli 2017 reichten die Ehegatten A. ______ am 17. August 2017 Einsprache beim Grundbuchamt ein mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch vom 20. April 2015 sei gutzuheissen, die nachträgliche Steuerbefreiung sei zu verfügen und das bestehende Grundpfandrecht sei zu löschen. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit gemäss Art. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG