_ am 18. Mai 2015 ihren Wohnsitz in der erworbenen Liegenschaft begründet. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 27. April 2015 auf und legte den Ehegatten A. ______ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14‘400.– samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Ehegatten A. ______, ihre Liegenschaft im entscheidenden Zeitraum nicht alleine bewohnt, sondern Räumlichkeiten im Keller an Dritte vermietet hätten.