a Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 11b HG sind nicht erfüllt, wenn Teile der selbstbewohnten Liegenschaft an Drittpersonen vermietet werden, die nicht zum Haushalt der Erwerberin oder des Erwerbers gehören. Massgebend für die Steuerbefreiung ist nicht die überwiegende, sondern die ausschliessliche Nutzung zu Wohnzwecken durch die Erwerberin oder den Erwerber (Erw. 4).