4. Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung hinsichtlich des Anteils von 4/10 nicht erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat in seiner Verfügung vom 17. Juli 2017 somit zu Recht den entsprechenden Anteil der gestundeten Steuer in Rechnung gestellt. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.