Die Systematik im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer ist so ausgestaltet, dass die Handänderungssteuerpflicht als Grundsatz festgelegt wird (vgl. Art. 1 HG) und dass bei Vorliegen von bestimmten Konstellationen Ausnahmen von der Steuerpflicht bestehen (vgl. Art. 12 HG). Eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz ist deshalb nicht erforderlich. Den Materialien zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der nachträglichen Steuerbefreiung spezifisch für Ehegatten Sonderbestimmungen aufstellen wollte. Nach dem Gesagten besteht kein Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers.