3.9 Schliesslich bemerken die Beschwerdeführer, dass die Verweigerung des Steuererlasses dem Sinn und Zweck der Revision des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer widerspreche. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung der Beteiligung der Ehegatten am Grundstück während der fraglichen Periode von zwei Jahren als Verweigerung des Steuererlasses begründen wollen, hätte dies im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer ausdrücklich normiert werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Systematik im Gesetz betreffend die Handänderungssteuer ist so ausgestaltet, dass die Handänderungssteuerpflicht als Grundsatz festgelegt wird (vgl. Art.