(MARKUS LANGENEGER, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 134 N. 52). Bei der Handänderungssteuer gilt ebenfalls der Grundsatz der Individualbesteuerung, weshalb auch hier Veräusserungen unter Ehegatten als Veräusserungen an ein anderes Steuersubjekt zu beurteilen sind. Mit Art. 12 Abs. 1 Bst. d HG wurde ein Ausnahmetatbestand