Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass die Verweise auf das Grundstückgewinnsteuerrecht unbehelflich seien, da die Regelung der Steuerbefreiung bzw. des Steueraufschubes anders gelagert seien. Grundsätzlich werden bei der Grundstückgewinnsteuer als Individualsteuer Rechtsgeschäfte unter Ehegatten wie Rechtsgeschäfte mit Dritten beurteilt. Sie stellen gewöhnliche Veräusserungshandlungen dar, die die Steuerpflicht auslösen. Aus diesem Grund wurde in Art. 134 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) ein ausdrücklicher Steueraufschubtatbestand festgelegt (MARKUS LANGENEGER, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art.