3.8 Die Beschwerdeführer verweisen zudem auf die Grundstückgewinnsteuer. Sie führen hierzu aus, dass die Umstrukturierung unter Ehegatten grundsätzlich sowohl bei Grundstückgewinnsteuern als auch bei Handänderungssteuern steuerfrei sei. Diese Regelung sei auch auf den Erlass von Handänderungssteuern anzuwenden, weil eine anderslautende Gesetzesnorm fehle. Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass die Verweise auf das Grundstückgewinnsteuerrecht unbehelflich seien, da die Regelung der Steuerbefreiung bzw. des Steueraufschubes anders gelagert seien.