d HG erfasst ist. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass Ehepaare den nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber besser gestellt sind. Soweit die Beschwerdeführer auf die Auflösung eines Konkubinats verweisen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, die nicht verglichen werden können, und zum andern ist nicht klar, was die Beschwerdeführer mit dieser Analogie konkret zum Ausdruck bringen wollen.